Satzung des Vereins „Bürgerradweg Brochterbeck – Dörenthe“ e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerradweg Brochterbeck – Dörenthe“ e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Horstmersch 5, 49545 Brochterbeck-Tecklenburg.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Zweck des Vereins ist der Bau eines Radweges an L 591, um die Ortsteile Brochterbeck und Dörenthe der Stadt Tecklenburg und der Stadt Ibbenbüren miteinander zu verbinden und dient der Verbesserung der Verkehrssicherheit und Unfallverhütung.
  2. Der Verein ist überkonfessionell und politisch unabhängig.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuervergünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereinsdürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  3. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann die Antragstellerin/der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

  • a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person
  • b) durch freiwilligen Austritt
  • c) durch Streichung von der Mitgliederliste
  • d) durch Ausschluss aus dem Verein

2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen, mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.

4. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.

§ 5 Mitgliedsrechte und -pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie sind verpflichtet zu unparteiischer, unabhängiger Vereinsarbeit, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
  2. Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet im Rahmen seiner sachlichen und zeitlichen Möglichkeiten zum Erreichen des Vereinziels beizutragen.

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  • a) der/dem 1. Vorsitzenden des Vorstands
  • b) der/dem 2. Vorsitzenden des Vorstands
  • c) dem/r Kassenwart/in
  • d) dem stellv. Kassenwart/in
  • e) dem/r Schriftführer/in
  • f) dem stellv. Schriftführer/in
  • g) bis zu fünfzehn Beisitzern

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  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
  2. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied der Vorstandschaft kann von der Mitglieder-Versammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
  4. Die jeweilige Vorstandschaft bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von drei Jahren überschritten wird.
  5. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds, dessen Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  6. Die Mitglieder der Vorstandschaft können ihr Amt am Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres der/dem 1. Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigen Gründen kann das Amt sofort niedergelegt werden.
  7. Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von Vorstand und Mitglieder- Versammlung abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich, zuständig für – Bestimmung der allgemeinen Richtlinien – Bestellung und Abberufung des Vorstandes – Wahl von mind. zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. – Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes – Entgegennahme des Kassenberichtes – Beschlussfassung über die Haushaltsplanung – Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins – Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  3. Beschlüsse werden mit einfache Mehrheit entschieden; Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mind. einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
  5. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll mit einer Frist von 7 Tagen durch Bekanntmachung erfolgen.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens bis eine Woche vor dem Tag der Mitglieder- Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
    der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Das Protokoll wird vom Protokollführer, den die Mitgliederversammlung wählt, geführt und unterzeichnet.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfordert eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  2. Wenn die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins im Verhältnis der km-Länge jeweils an „Interessengemeinschaft Brochterbeck e.V.” für den Dörenther Anteil an den Förderverein: „Interessensgemeinschaft-Dörenthe e.V.“ der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Haftungsausschluss

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger/-innen, deren jährliche Vergütung die jeweils in §§ 31a, 31 b BGB benannten Beträge (720,00 € p.a. per 21.03.2017) nicht überschreitet, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Mitgliedschaft, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht über Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  3. Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich der Verein, diese Personen bei Amtsübernahme angemessen zu versichern. Zudem sind solche Gefahren zu versichern die insbesondere aus Anlass der Bauarbeiten eines Radweges entstehen können. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass eventuelle Schadenersatz-verpflichtungen des Vereins sowie seiner ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträger/-innen erfüllt werden können.

Brochterbeck / Dörenthe, den ______________________

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